WEG - Verwaltung Gemeinschaftseigentum
Grundleistungen
Zu den Grundleistungen der Verwaltung gehören insbesondere die unabdingbaren, in § 27 Abs. 1 und 2 WEG aufgeführten gesetzlichen Aufgaben. Die Grundleistungen sichern der Eigentümergemeinschaft eine sachgerechte Verwaltung der gemeinschaftlichen Belange.
1. WIRTSCHAFTSPLAN
Die Verwalterin erstellt einen Wirtschaftsplan je Wirtschaftsjahr einschl. Ausweis der Verteilung je Kosten/Einnahmeart in Form von Gesamt- und Einzelwirtschaftsplänen gem. § 28 WEG je Sonder-/Teileigentum.
Die Höhe der Hausgelder wird alljährlich von der Verwalterin in Form eines Wirtschaftsplans vorgeschlagen.
2. JAHRESABRECHNUNG
Jahresabrechnung
Die Verwalterin erstellt eine jährliche Abrechnung über die tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben im Abrechnungszeitraum als Gesamt- und Einzelabrechnung je Sonder-/Teileigentum und eventuellen Sondernutzungsrechten
3. EIGENTÜMERVERSAMMLUNG UND NIEDERSCHRIFT
Eigentümerversammlung
Die Durchführung der ordentlichen Eigentümerversammlung nach Abschluss des Wirtschaftsjahres,
Vorsitz und Niederschrift
Sofern die Versammlung nichts anderes beschließt, führt der Verwalter den Vorsitz in der Eigentümerversammlung und sorgt für eine ordnungsmäßige Niederschrift der Beschlüsse.
4. HAUSORDNUNG
Die Verwalterin sorgt für die Durchführung der beschlossenen Haus-/Nutzungsordnungen.
5. ÜBERWACHEN DER VERTRÄGE DER GEMEINSCHAFT
Die Verwalterin betreut und überwacht die Leistungen der Vertragspartner der Eigentümergemeinschaft.
6. GELDVERWALTUNG
Die Verwalterin legt die gemeinschaftlichen Gelder auf Giro- und Anlagekonten bei einer deutschen Bank oder Sparkasse getrennt von ihrem eigenen Vermögen und dem anderer Gemeinschaften an.
7. RECHNUNGSKONTROLLE UND -ANWEISUNG
Sie führt die rechnerische Prüfung aller Kauf-, Lieferanten-, Dienstleistungs- und Reparaturrechnungen, Hauswart- und Bargeldkassen durch.
8. BUCHFÜHRUNG
Die Verwalterin richtet eine übersichtliche, kaufmännisch ordnungsgemäß geführte Buchhaltung im Vertragszeitraum, getrennt von derjenigen für andere Eigentümergemeinschaften ein.
9. TECHNISCHE KONTROLLEN AM GEMEINSCHAFTSEIGENTUM
Anwesenheit vor Ort
Technische Überprüfung des Gemeinschaftseigentums durch jährliche Begehung der Wohnanlage neben Zwischenprüfungen und Ortsterminen .
Sonderfachleute
Soweit notwendig, zieht sie Sonderfachleute hinzu
Empfehlung
Die Verwalterin trifft Empfehlungen bei der Auswahl technischer Lösungen und wirkt bei den Preisverhandlungen und der Vergabe von Aufträgen für das Gemeinschaftseigentum mit.
10. ABWICKLUNG VON SCHADENSFÄLLEN
Klärung
Sie klärt Zuständigkeiten bei Schäden am Sonder-/Gemeinschaftseigentum.
Schadensminderung
Sie gibt Empfehlungen an die Wohnungseigentümer zur Schadensminderung und -beseitigung.
11. INSTANDHALTUNG UND INSTANDSETZUNG
Instandhaltung und Instandsetzung in dringenden Fällen
Die Verwalterin leitet die im Rahmen ordnungsgemäßer Instandhaltung und Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums erforderlichen Maßnahmen ein.
Instandhaltungsmaßnahmen aufgrund Beschlussfassung
Bei Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen, welche nicht unter die vorgenannte Regelung fallen, vergibt die Verwalterin die Aufträge entsprechend den von der Eigentümerversammlung gefassten Beschlüssen.
12. AUFTRAGSVERGABE
a) Schriftaufträge
Die für ordnungsgemäße Instandhaltung und Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums erforderlichen Maßnahmen einzuleiten, die entsprechenden Aufträge zu vergeben, zu überwachen und abzunehmen
13. ALLGEMEINE VERWALTUNG
Die Verwalterin führt den Telefon- und Schriftverkehr mit den Wohnungseigentümern, Behörden, Handwerkern und Dritten, für gemeinschaftliche Belange.
Zusatzleistungen
Übersendung der Versammlungsniederschriften
Die Verwalterin stellt jedem Wohnungseigentümer eine Kopie der o. g. Niederschrift an die letzte, schriftlich gemeldete Adresse zu.
Information des Beirats
Von wichtigem Schriftverkehr erhält der Verwaltungsbeirat Kopien
Instandhaltung und Instandsetzung
Mitwirkung bei aufwändigen Instandhaltungen bzw. Instandsetzungen
Gehaltsabrechnungen
Lohn- und Lohnnebenkostenabrechnung für haupt-/nebenberufliche Mitarbeiter der Gemeinschaft.
Beitreibung von Hausgeldforderungen
Durchführung von Hausgeldverfahren nach § 43 WEG